
Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026
Neue Pflicht für B2C-Onlineshops
Ab dem 19. Juni 2026 tritt eine neue gesetzliche Vorgabe für Online-Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern in Kraft:
B2C-Onlineshops müssen eine digitale Widerrufsfunktion direkt im Shop bereitstellen - inklusive klar gekennzeichnetem Widerrufsbutton und geregeltem Bestätigungsprozess.
Was einfach klingt, ist technisch und rechtlich anspruchsvoll.
Wir unterstützen Sie dabei, die neue Widerrufsregelung rechtssicher, technisch sauber und systemkonform umzusetzen.
Was konkret gefordert ist
Die neue Regelung verlangt insbesondere:
- Einen gut sichtbaren Widerrufsbutton in der Online-Oberfläche
- Eindeutige Beschriftung (z. B. „Vertrag widerrufen“)
- Eine leicht auffindbare Platzierung (z. B. im Kundenkonto oder bei Bestelldetails)
- Verfügbarkeit während der gesamten Widerrufsfrist (14 Tage)
- Ein zweistufiges Verfahren:
- Klick auf „Vertrag widerrufen“
- Klick auf „Widerruf bestätigen“
- Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail (inkl. Datum/Uhrzeit)
- Abfrage nur notwendiger Angaben (keine unzulässigen Hürden)
Die Widerrufsmöglichkeit muss dauerhaft erreichbar und technisch funktionsfähig sein
Warum die Umsetzung komplexer ist als ein „Button“
In der Praxis betrifft die Regelung mehrere Ebenen:
- Sichtbarkeit
- UX
- Barrierefreiheit
- korrekte Beschriftung
- Verarbeitung des Widerrufs
- Statusänderung
- Dokumentation
- Protokollierung
- Automatische Bestätigung
- Nachweisbarkeit („dauerhafter Datenträger“)
- Anpassung Widerrufsbelehrung
- Datenschutzhinweise
- interne Prozessdefinition
Fehlt ein Teil dieser Kette, ist die Umsetzung unter Umständen nicht compliant.
Unsere Lösung für Ihren Onlineshop
Wir bieten eine vollständige Implementierung inklusive:
- Integration des Widerrufsbuttons
- Entwicklung des Widerrufsformulars gemäß Vorgaben
- Zweistufiger Bestätigungsprozess
- Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail
- Dokumentation & Protokollierung (Compliance-Nachweis)
- Unterstützung bei Text- und Datenschutzanpassungen
- Optional: Missbrauchsschutz ohne unzulässige Hürden
Optional: Missbrauch vermeiden - rechtlich zulässig
Zulässige Schutzmaßnahmen können z. B. sein:
- Abgleich von Bestellnummer + E-Mail-Adresse
- Personalisierter Widerrufslink in der Bestellbestätigung (Token-basiert, zeitlich begrenzt)
So schützen Sie Ihr System - ohne unzulässige Erschwernisse.
Für wen ist das relevant?
Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die:
- Online-Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen
- physische oder digitale Produkte verkaufen
- Dienstleistungen online buchbar machen
Kurz gesagt: nahezu alle B2C-Onlineshops.
FAQ - zum Widerrufbutton
Die Pflicht zur Bereitstellung eines digitalen Widerrufsbuttons gilt ab 19. Juni 2026 für alle B2C-Onlineverträge. Ab diesem Zeitpunkt müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf direkt über eine Online-Funktion im Shop erklären können.
Die Regelung betrifft alle Unternehmen, die Online-Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) abschließen.
Dazu zählen klassische Onlineshops, digitale Produktverkäufe, Buchungssysteme sowie Online-Dienstleistungen.
Reine B2B-Shops sind grundsätzlich nicht betroffen.
Eine fehlerhafte oder fehlende Umsetzung kann:
- rechtliche Risiken
- Abmahnungen
- verlängerte Widerrufsfristen
- Beweisprobleme
- zusätzliche Supportaufwände
verursachen.
Eine saubere technische und rechtliche Integration ist daher entscheidend.